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Auswirkungen der Corona-Maßnahmen auf Grenzgänger / Grenzpendler

6. April 2020 1 Min. Lesezeit

In vielen Doppelbesteuerungsabkommen gibt es Sonderregelungen für Grenzpendler. Eine der wichtigsten Regelungen ist die des DBA Deutschland-Schweiz. Auch dort wird das Besteuerungsrecht unter gewissen Voraussetzungen dem Tätigkeitsstaat zugewiesen, zumindest soweit die Tätigkeit dort ausgeübt wird.

In Fällen deutscher Grenzgänger, die auf Grund der Corona-Maßnahmen zeitweise im deutschen Home-Office anstatt dem Schweizer Stammsitz arbeiten könnte dies zu einer (teilweisen) Verlagerung der Steuerpflicht führen, mit erheblichen Mehrsteuern.

Das Bundesfinanzministerium hat nun verlautbaren lassen, dass es beabsichtigt, Tätigkeiten, die auf Grund der Corona-Schutzmaßnahmen in Deutschland ausgeübt worden sind, so zu behandeln, als sei die Tätigkeit in der Schweiz erfolgt. Das ist für alle Arbeitnehmer die in CH versteuern begrüßenswert.

Die Umsetzung dieser Absicht muss durch zwischenstaatliche Vereinbarung erfolgen, mit Luxemburg ist dies bereits geschehen, mit der Schweiz sollte diese Vereinbarung bald folgen.